Sachkundiger für PSAgA nach PSA-V §14 (PSA Schulungen)
Diese Ausbildung richtet sich an alle Personen, die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) überprüfen. Gesetzliche Vorgaben sowie die Hersteller verlangen eine Überprüfung der PSAgA mindestens 1× jährlich durch eine sachkundige Person. Ziel der Ausbildung ist es, ein umfangreiches Wissen über PSAgA / RA aufzubauen und den betriebssicheren Zustand der Ausrüstung sicher feststellen zu können.
Ausgenommen: Höhensicherungsgeräte, Abseilgeräte und fixe Anschlageinrichtungen – hierfür ist laut Gebrauchsanleitung der Hersteller eine spezielle Ausbildung erforderlich. Wichtig: Der Test muss positiv absolviert werden, um eine Bestätigung zu erhalten.
Kurzüberblick
- Dauer: 2 Tage
- Voraussetzungen: 18 Jahre, überdurchschnittliche Erfahrung im Umgang mit PSAgA; PSAgA-Anwendergrundausbildung absolviert; Personen, von denen anzunehmen ist, dass sie diese Aufgaben verantwortungsvoll und gewissenhaft erfüllen.
Theorie / Inhalt (ca. 8 Stunden)
- Gesetze und Verordnungen (ASchG, BauV, PSA-V, BauKG, AStV)
- STOP-Prinzip, AUVA Publikationen
- Gefährdungsbeurteilung / Evaluierung
- Auswahl der richtigen PSAgA / RA
- Konstruktive Zusammenhänge der PSAgA / RA
- Normen der einzelnen Produkte, Baumusterprüfung, Kategorien der PSA
- Kennzeichnung, Lebensdauer
- Pflege, Wartung, Lagerung
- Bestimmungsgemäße Verwendung
- Überprüfung der Produkte, Erkennen von Mängeln, jährliche Überprüfung
- Auftretende Kräfte und Energien (Sturzfaktor)
- Anschlageinrichtungen, Anschlagmöglichkeiten
- Gefahren bei der Verwendung von PSAgA / RA (äußere Einflüsse)
- Rettungskonzept / Rettungskette, Erste Hilfe Maßnahmen / Hängetrauma
Praxis / Inhalt (ca. 8 Stunden)
- Praktische Anwendung der PSAgA (Allgemeines)
- Praktische Übung zur Feststellung von Mängeln anhand von Demonstrationsobjekten
- Praktische Prüfung und schriftliche Verständniskontrolle (Test)
- Abschluss mit Zertifikat – nur nach positiv bestandener Prüfung
Aufrechterhaltung der Qualifikation (DGUV 312-906)
Für die Aufrechterhaltung der Qualifikation als sachkundige Person gilt: Zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht hat die sachkundige Person ihr Wissen fortlaufend dem Stand der Technik anzupassen. Dies kann z. B. erfolgen durch: regelmäßige Tätigkeit als sachkundige Person, Teilnahme an Kursen von Herstellern oder Fachverbänden, Teilnahme an geeigneten Fachveranstaltungen und Messen sowie Ausbilder- und Trainertätigkeit im jeweiligen Teilbereich.
Empfehlung Teufelberger
Wir, Fa. Teufelberger Seil Ges.mbH, empfehlen eine Auffrischung mindestens alle 2 Jahre.