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Sachkundiger für PSAgA nach PSA-V §14 (PSA Schulungen)

Diese Ausbildung richtet sich an alle Personen, die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) überprüfen. Gesetzliche Vorgaben sowie die Hersteller verlangen eine Überprüfung der PSAgA mindestens 1× jährlich durch eine sachkundige Person. Ziel der Ausbildung ist es, ein umfangreiches Wissen über PSAgA / RA aufzubauen und den betriebssicheren Zustand der Ausrüstung sicher feststellen zu können.

Ausgenommen: Höhensicherungsgeräte, Abseilgeräte und fixe Anschlageinrichtungen – hierfür ist laut Gebrauchsanleitung der Hersteller eine spezielle Ausbildung erforderlich. Wichtig: Der Test muss positiv absolviert werden, um eine Bestätigung zu erhalten.

Kurzüberblick

  • Dauer: 2 Tage
  • Voraussetzungen: 18 Jahre, überdurchschnittliche Erfahrung im Umgang mit PSAgA; PSAgA-Anwendergrundausbildung absolviert; Personen, von denen anzunehmen ist, dass sie diese Aufgaben verantwortungsvoll und gewissenhaft erfüllen.

Theorie / Inhalt (ca. 8 Stunden)

  • Gesetze und Verordnungen (ASchG, BauV, PSA-V, BauKG, AStV)
  • STOP-Prinzip, AUVA Publikationen
  • Gefährdungsbeurteilung / Evaluierung
  • Auswahl der richtigen PSAgA / RA
  • Konstruktive Zusammenhänge der PSAgA / RA
  • Normen der einzelnen Produkte, Baumusterprüfung, Kategorien der PSA
  • Kennzeichnung, Lebensdauer
  • Pflege, Wartung, Lagerung
  • Bestimmungsgemäße Verwendung
  • Überprüfung der Produkte, Erkennen von Mängeln, jährliche Überprüfung
  • Auftretende Kräfte und Energien (Sturzfaktor)
  • Anschlageinrichtungen, Anschlagmöglichkeiten
  • Gefahren bei der Verwendung von PSAgA / RA (äußere Einflüsse)
  • Rettungskonzept / Rettungskette, Erste Hilfe Maßnahmen / Hängetrauma

Praxis / Inhalt (ca. 8 Stunden)

  • Praktische Anwendung der PSAgA (Allgemeines)
  • Praktische Übung zur Feststellung von Mängeln anhand von Demonstrationsobjekten
  • Praktische Prüfung und schriftliche Verständniskontrolle (Test)
  • Abschluss mit Zertifikat – nur nach positiv bestandener Prüfung

Aufrechterhaltung der Qualifikation (DGUV 312-906)

Für die Aufrechterhaltung der Qualifikation als sachkundige Person gilt: Zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht hat die sachkundige Person ihr Wissen fortlaufend dem Stand der Technik anzupassen. Dies kann z. B. erfolgen durch: regelmäßige Tätigkeit als sachkundige Person, Teilnahme an Kursen von Herstellern oder Fachverbänden, Teilnahme an geeigneten Fachveranstaltungen und Messen sowie Ausbilder- und Trainertätigkeit im jeweiligen Teilbereich.

Empfehlung Teufelberger

Wir, Fa. Teufelberger Seil Ges.mbH, empfehlen eine Auffrischung mindestens alle 2 Jahre.